Fischerstr. 5

89420 Höchstädt

09074 - 42 89 765

Info@Alltagsbegleiter-Dillingen.de

In dieser Rubrik finden Sie Informationen, wie sich die Pflegekassen und der Freistaat Bayern an Ihrer Betreuung und Ihrer hauswirtschaftlichen Unterstützung beteiligen. Die Leistungen der Pflegekassen sind als Zuschuss zu betrachten. Mehrkosten sind immer eine Privatleistung.

Entlastungsbetrag (Stand 01.01.2025)

Ab Pflegegrad 1 werden unsere Leistungen durch Ihre Pflegekasse im Rahmen des Entlastungsbetrages in Höhe von 131€ monatlich bezuschusst. Soweit der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Restbetrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen.


Auf Wunsch rechnen wir die Leistungen direkt mit der gesetzlichen Pflegekasse ab.


Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres (30.06. des Folgejahres) übertragen werden.

PFLEGEGELD (Stand 01.01.2025)


Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bekommen Pflegegeld, wenn sie zu Hause vollumfänglich versorgt werden können. Mit der finanziellen Unterstützung sollen sie sich bei den sie betreuenden Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Helfern mit einem kleinen Obulus erkenntlich zeigen können.

    

2025
Pflegegrad 1kein Anspruch
Pflegegrad 2
€ 347,00
Pflegegrad 3
€ 599,00
Pflegegrad 4
€ 800,00
Pflegegrad 5
€ 990,00


Als Empfänger von Pflegegeld müssen Sie in den Pflegegraden 2 und 3 jedes Halbjahr und in den Pflegegraden 4 und 5 jedes Quartal einen kostenlosen Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 SGB XI in Anspruch nehmen. Tun Sie das nicht, kann Ihnen das Pflegegeld zunächst um die Hälfte und im Extremfall ganz gekürzt werden.

Umwidmung der (nicht genutzten) Pflegesachleistung (Stand 01.01.2025)

Wenn der monatliche Geldbetrag aus der Pflegesachleistung nicht aufgebraucht worden ist, können Sie bis zu 40 Prozent davon im selben Monat in Entlastungsleistungen umwandeln.


Seit Januar 2022 müssen Sie dazu keinen Antrag mehr stellen.


Die Umwandlung der nicht genutzten Pflegesachleistung in eine Entlastungsleistung ist dann im Rahmen der Rechnungsstellung durch ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag bei der Pflegekasse möglich.

Pflegegrad
Pflegesachleistung   
 Umwidmung der 
 Pflegesachleistung 
 (max. 40%)
1
kein Anspruch
kein Anspruch
2
796,00€
318,40€
3
1.497,00€598,80€
4
1.859,00€743,60€
5
2.299,00€919,60€

Pflegegeld und Umwandlungsanspruch
(Stand 01.01.2024)

Ab Pflegegrad 2 haben Sie als Pflegegeldbezieher Anspruch auf die Umwandlung von max. 40% des Sachleistungsbetrages für unsere Unterstützungsleistungen in der Betreuung oder hauswirtschaftlichen Unterstützung.


Dies setzt voraus, dass Leistungen eines (ambulanten) Pflegedienstes nicht in Anspruch genommen werden. 


Im Gegenzug wird Ihr Pflegegeld im Folgemonat um max. 40% gekürzt.


Der Umwandlungsanspruch ermöglicht es Ihnen, Leistungen in erheblich höherem Maße in Anspruch zu nehmen!  


Pflegegrad 1 2 34 5
fiktiver Anspruch auf Pflegesachleistungkein Anspruch
€ 761,00€ 1.432,00
€ 1.778,00
€ 2.200,00
Umwandlungsanspruch aus der Pflegesach-leistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag (max. 40%)kein Anspruch
€ 304,40€ 572,80€ 711,20€ 880,00
UND:
Zahlung des Pflege-geldes (Kürzung max. 40%)kein Anspruch
€332,00
/
€ 132,80
€ 573,00
/
€ 229,20
€ 765,00 
/
€ 306,00
€ 947,00
/
€ 378,80
Entlastungsbetrag€ 125,00€ 125,00€ 125,00€ 125,00€ 125,00
Leistung der Pflegekasse gesamt€ 125,00€ 429,40€ 697,80€ 836,20€ 1.005,00
Mehrleistung (mit Pflegegeld und Umwandlung)€ 0€ 105,20
€ 229,00€ 252,20€ 311,80


Beispiel:


Herr Schuster hat Pflegegrad 2 und bezieht € 332,00 Pflegegeld im Monat.


Für seine eigenen Betreuungsleistungen und die hauswirtschaftliche Entlastung seiner Ehefrau wendet er im Juni € 429,40 auf. Nach Anrechnung des Entlastungsbetrages (€ 125,00) verbleibt ein Restbetrag von € 304,40.


Hierzu könnte Herr Schuster das Pflegegeld verwenden und es verbleibt ein Rest in Höhe von € 27,60 von seinem Pflegegeld. 


Herr Schuster kann die Rechnung aber auch bei seiner Pflegekasse einreichen und  im Zuge der Umwandlung über die Pflegesachleistung abrechnen lassen. Dann bezahlt diese die Rechnung im vollen Umfang von € 304,40 und er behält sein volles Pflegegeld in Höhe von € 332,00 im Juni.


Im Folgemonat kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld anteilig auf € 132,80. 


Durch die Nutzung der Umwandlung hat er so aber einen

Vorteil von € 105,20

(Stundenweise) Verhinderungspflege (Stand 01.01.2025)


Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf Leistungen aus der Verhinderungspflege (VHP) in Höhe von € 1.685,00 pro Kalenderjahr.


Gründe für die Inanspruchnahme der stundenweisen Verhinderungspflege können zum Beispiel ein Arzt- oder Friseurbesuch oder ein privater Termin der Hauptpflegeperson sein.


Sollte Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung nicht genutzt werden, stehen zusätzlich € 843 aus dieser Leistungen zur Verfügung.


Verhinderungspflege muss jährlich neu bei der Pflegekasse beantragt werden. Ab 01.07.2025 entfällt die 6-monatige Wartezeit.


Pflegegrad
VHP durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder        - jährlich bis zuVHP durch sonstige Personen oder Pflege- bzw. Betreuungsdienste - jährlich bis zu
1kein Anspruchkein Anspruch
2€ 520,50
€ 2.528,00
3€ 898,50€ 2.528,00
4€ 1.200,00€ 2.528,00
5€ 1.485,00€ 2.528,00


                                                                            

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem "Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege" (Entlastungsbudget) zusammen-gefasst werden.

Damit wird für Verhinderungspflege und  Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 dann ein kalenderjährlicher  Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung stehen, den die  Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten  einsetzen können. 

Die bisherigen unterschiedlichen  Übertragungsregelungen zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden damit entfallen und müssen in Zukunft somit nicht mehr beachtet werden.

Die Höhe des neuen Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird ab 1. Juli 2025 bis zu € 3.539,00 je Kalenderjahr betragen. 

Gleichzeitig werden die geltenden Voraussetzungen  bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege soweit als möglich  angeglichen werden, wo die Vereinheitlichung dazu dient, den flexiblen  Einsatz des Gesamtleistungsbetrags zu ermöglichen und Hindernisse  abzubauen.


                                                                                                                                                          












Wir können Sie in dieser Zeit stundenweise betreuen oder hauswirtschaftlich unterstützen.


Wissenswert:


1. (Stundenweise) Verhinderungspflege kann auch nachträglich (bis zu 4          Jahre rückwirkend) beantragt werden (§ 45 SGB I).

2. Unabhängig vom Bewilligungszeitpunkt steht die Verhinderungspflege          (und ggf. die anteilige Kurzzeitpflege) als Jahresbeitrag immer im vollen

    Umfang zur Verfügung.

3. Bei stundenweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nicht

    gekürzt.


Verhinderungspflege in der Steuererklärung bei privaten Ersatzpflegepersonen 

 

Das Geld für die Verhinderungspflege müssen Sie als Ersatzpflegeperson bei der Steuererklärung immer angeben. Grundsätzlich gilt es als Ein-kommen und ist zu versteuern. Eine Ausnahme gilt für zwei Personen-gruppen: Angehörige und Menschen, die sich sittlich oder moralisch zur Übernahme der Pflege verpflichtet fühlen. Das kann auch eine enge Freundin sein. Sie dürfen jedoch nicht mehr für die Verhinderungspflege bekommen, als dem Pflegebedürftigen an Pflegegeld zusteht.


Wann ist Verhinderungspflege steuerfrei?


Nach § 3 Nr. 36 EStG sind unter den dort genannten Voraussetzungen „Einnahmen (Entgelte) für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemass-nahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung pflegebedürftiger Personen bis zur Höhe des Pflegegelds gem. § 37 SGB XI steuerfrei“.

Dies gilt auch für die vergleichbaren weiter-geleiteten Erstattungen, für die selbst beschafften Haushaltshilfen nach § 38 Abs. 4 SGB V  und für die Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI. 


D.h., das Verhinderungspflegegeld ist steuerfrei bis zu der Gesamtsumme, die der pflegebedürftige Versicherte im Jahr an Pflegegeld bekommt:

PflegegradHöchstbetrag
1
kein Anspruch
2€ 3.984
3
€ 6.876 
4€ 9.180
5€ 11.364


Wenn Ihnen die pflegebedürftige Person mehr als diese Summe für die Ersatzpflege zahlt, müssen Sie den darüber hinaus gehenden Betrag versteuern.


Beispiel für steuerfreie Verhinderungspflege:


Bettina pflegt ihre Oma, während ihre Mutter (Hauptpflegeperson) im Juli zwei Wochen Urlaub macht. Im Oktober ist die Mutter noch einmal für eine Woche weg. Bettina (Ersatzpflegerin) bekommt von ihrer Oma für die zwei Wochen im Sommer 600 Euro und für die Woche im Herbst 300 Euro, also insgesamt 900 Euro. Die Oma hat Pflegegrad 3 und bekommt damit im Monat 573 Euro Pflegegeld. Das sind im ganzen Jahr 6.876 Euro. Mit ihren 900 Euro liegt Bettina unter der Gesamtsumme (6.876 Euro) und muss das Geld für die Verhinderungspflege somit nicht versteuern. Angeben muss sie es dennoch in ihrer Steuererklärung.


Einstufung in einen Pflegegrad


Am 01. Januar 2017 wurden die Pflegestufen 0 - 3 durch die Pflegegrade 1 - 5 ersetzt. Der neue Maßstab bei für die Pflegebedürftigkeit ist nicht mehr der Unterstützungsbedarf sondern die (verbliebene) Selbständigkeit der Person.


Für Interessierte und Betroffene stellt der Medizinische Dienst die Broschüren "Vorbereitung auf das Begutachtungsgespräch  mit dem Medizinischen Dienst - Checkliste" sowie "Informationen zur Pflegebegutachtung" auch auf seiner Internetseite bereit.


Zur Ersteinstufung eines Pflegegrades oder nach Verschlechterung zur Höherstufung setzen Sie sich einfach telefonisch mit der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse in Verbindung.


Zur Vorbereitung auf den Begutachtungstermin erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse den "Fragebogen für den Hausbesuch". 


Sie möchten auf die Pflegebegutachtung gut vorbereitet sein? Wir unterstützen Sie gerne!   


Landespflegegeld in Bayern


Seit 2018 gibt es für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 mit erstem Wohnsitz in Bayern das Landespflegegeld in Höhe von € 1.000 pro Jahr.


Als staatliche Fürsorgeleistung ist das Landespflegegeld eine nicht steuerpflichtige Einnahme.


Auszahlungszeitpunkt ist im Oktober.


Den Antrag finden Sie hier.


Ab 01. Januar 2025 reduziert sich der Auszahlungsbetrag aus fiskalen Gründen auf € 500.  


Wir unterstützen Sie gerne!