(Stundenweise) Verhinderungspflege (Stand 01.01.2024)
Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf Leistungen aus der Verhinderungspflege in Höhe von € 1.612 pro Kalenderjahr.
Gründe für die Inanspruchnahme der stundenweisen Verhinderungspflege können zum Beispiel ein Arzt- oder Friseurbesuch oder ein privater Termin der Hauptpflegeperson sein.
Sollte Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung nicht genutzt werden, stehen zusätzlich € 806 aus dieser Leistungen zur Verfügung.
Verhinderungspflege muss jährlich neu bei der Pflegekasse beantragt werden.
Pflegegrad |
Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder - jährlich bis zu |
Verhinderungspflege durch sonstige Personen oder Pflege- bzw. Betreuungsdienste - jährlich bis zu |
1 | - | - |
2 | € 498,00 | € 2.418,00 |
3 | € 859,50 | € 2.418,00 |
4 | € 1.147,00 | € 2.418,00 |
5 | € 1.420,50 | € 2.418,00 |
Wir können Sie in dieser Zeit stundenweise betreuen oder hauswirtschaftlich unterstützen.
Wissenswert:
1. (Stundenweise) Verhinderungspflege kann auch nachträglich (bis zu 4 Jahre rückwirkend) beantragt werden. (§45 SGB I)
2. Unabhängig vom Bewilligungszeitpunkt steht die Verhinderungspflege (und ggf. anteilige Kurzzeitpflege) als Jahresbetrag immer in vollem Umfang zur Verfügung.
3. Bei stundenweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
Verhinderungspflege in der Steuererklärung bei privaten Ersatzpflegepersonen
Das Geld für die Verhinderungspflege müssen Sie als Ersatzpflegeperson bei der Steuererklärung immer angeben. Grundsätzlich gilt es als Einkommen und ist zu versteuern. Eine Ausnahme gilt für zwei Personengruppen: Angehörige und Menschen, die sich sittlich oder moralisch zur Übernahme der Pflege verpflichtet fühlen. Das kann auch eine enge Freundin sein. Sie dürfen jedoch nicht mehr für die Verhinderungspflege bekommen, als dem Pflegebedürftigen an Pflegegeld zusteht.
Wann ist Verhinderungspflege steuerfrei?
Nach § 3 Nr. 36 EStG sind unter den dort genannten Voraussetzungen „Einnahmen (Entgelte) für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung pflegebedürftiger Personen bis zur Höhe des Pflegegelds gem. § 37 SGB XI steuerfrei“. Dies gilt auch für die vergleichbaren weitergeleiteten Erstattungen, für die selbst beschafften Haushaltshilfen nach § 38 Abs. 4 SGB V und für die Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI,.
D.h., das Verhinderungspflegegeld ist steuerfrei bis zu der Gesamtsumme, die der pflegebedürftige Versicherte im Jahr an Pflegegeld bekommt:
Pflegegrad | Höchstbetrag |
1 | - |
2 | € 3.984 |
3 | € 6.876 |
4 | € 9.180 |
5 | € 11.364 |
Wenn Ihnen die pflegebedürftige Person mehr als diese Summe für die Ersatzpflege zahlt, müssen Sie den darüber hinaus gehenden Betrag versteuern.